Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten und sonstigen Fahrzeugen

Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes oder sonstigen Fahrzeuges samt Zubehör, auch wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht. Abweichende Absprachen sind nur wirksam, soweit wir diese schriftlich bestätigen. Im Übrigen kommen auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte zur Anwendung.

 

1. Angebot
1.1 Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes
schriftlich vereinbart oder die Mietsache zur Verfügung gestellt ist.
Für die richtige Bestimmung der Mietsache ist allein der Mieter
verantwortlich. Auch Übermittlungsfehler gehen zu seinen Lasten.
Die Möglichkeit, den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, ist in
jedem Falle vorbehalten.

2. Mietzeit
2.1 Gewünschte oder angegebene Termine bzw. Fristen werden
tunlichst eingehalten. Die Nichteinhaltung vereinbarter Termine
und Fristen durch uns berechtigen den Mieter zum Rücktritt wegen
Verzuges, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist
gesetzt hat.
2.2 Die Mietzeit beginnt mit dem Eintreffen der Mietsache am Einsatzort
und endet mit deren Abtransport vom Aufstellungsort. Bei Meinungsverschiedenheiten
ist der Fahrtenschreiber unseres Fahrzeuges
maßgebend.

3. Pflichten des Vermieters
3.1 Wir verpfl ichten uns, ausschließlich dem Mieter den Gebrauch der
vermieteten Sache während der Mietzeit zu gewähren.
3.2 Nicht zu vertretende Umstände, die uns die Gewährung des
Gebrauchs der vermieteten Sache unmöglich machen, verzögern
oder erschweren, berechtigen uns unter Ausschluss jeglichen
Schadenersatzanspruches des Mieters, die Gewährung des Gebrauchs
um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder vom Vertrag
ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten haben wir
z. B. behördliche Eingriffe, Unruhen, Betriebsstörungen, Streik,
Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte
Arbeitsstörungen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörung
und unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder in fremden Betrieben
eintreten, von denen die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten
Sache abhängig ist, z.B. Ausfall von Versorgungsanlagen, Schäden
an der Mietsache oder deren Transportfahrzeug, die vor oder
während der Mietzeit auftreten. In jedem Fall ist der Mieter über den
Hinderungsgrund unverzüglich zu unterrichten.
3.3 Eine Gewährleistung für den mit der vermieteten Sache geförderten
Beton übernehmen wir nicht.
3.4 Sonstige Schadenersatzansprüche des Mieters gegen uns, unsere
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Verschulden, aus Anlass von Vertragsverhandlungen,
aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz.

4. Pflichten des Mieters
4.1 Der Mieter ist verpfl ichtet, uns den vereinbarten Mietzins zu
entrichten. Im Übrigen hat der Mieter alle für die Ingebrauchnahme
erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
4.2 So hat er etwa erforderliche behördliche Genehmigungen zur
Durchführbarkeit der Pumpleistung, insbesondere für Straßen- und
Bürgersteigabsperrungen, rechzeitig zu erwirken.
4.3 Vor allem hat er dafür zu sorgen, dass das für den Transport der
vermieteten Sache eingesetzte Fahrzeug den Aufstellungsort ohne
jegliche Gefahr erreichen und wieder verlassen kann. Dies setzt
einen ausreichend befestigten, mit schweren Lastwagen unbehindert
befahrbaren Anfuhrweg voraus.
4.4 Ferner hat er dafür zu sorgen, dass Bau-, Schalungs- und
Gerüstteile der Dauerbelastung des Fördervorgangs standhalten. Sind
diese Voraussetzungen nicht gegeben, so haftet der Mieter für alle
daraus entstehenden Schäden ohne Rücksicht auf sein Verschulden.
4.5 Desweiteren hat der Mieter für uns kostenlos einen
Wasseranschluss am Aufstellungsort bereitzuhalten, der eine
Wasserentnahme in einem für Betrieb und Reinigung von Pumpe
und Rohrleitungen erforderlichen Umfang ermöglicht, ferner Personal
bereitzuhalten, das für den nach Anleitung durch unseren Beauftragten
durchzuführenden Auf- und Abbau der vermieteten Sache ausreichend
qualifi ziert ist sowie eine maximale Förderleistung gewährleistet.
4.6 Schließlich hat der Mieter in ausreichendem Maße Mittel (Zement)
für das Schmieren der Rohrleitungen, Behälter für die Herstellung der
notwendigen Schlämme und Platz zum Reinigen von Fördergeräten und
Fahrzeugen sowie Ablegen von Betonresten auf oder an der Baustelle
kostenlos bereitzuhalten.
4.7 Für die Beseitigung von durch Arbeitsablauf verursachte
Verschmutzungen, insbesondere von Straßen, Bürgersteigen,
Gebäudeteilen und Kanalisation, ist ausschließlich der Mieter
verantwortlich.
4.8 Der Mieter hat ferner dafür einzustehen, dass der zu fördernde
Beton mit der vermieteten Sache überhaupt förderbar ist. Er haftet auch
für die Folgen unrichtiger und / oder unvollständiger Angaben bei Abruf.
Übermittlungsfehler gehen auch insoweit zu seinen Lasten.
4.9 Als Mindestleistung werden 15 cbm/Std. bzw. die ansonsten in der
jeweils gültigen Preisliste für den bestellten Verteilermast angegebene
Mindestmenge vorausgesetzt. Bei Unterschreitung dieser Menge kommt
der jeweilige Stundensatz für die Zeit des Einsatzes einschließlich Aufund
Abbau in Anrechnung, außerdem wird ein Grundpreis berechnet.
Der Nutzungspreis umfasst ein einmaliges Auf- und Abbauen der
Pumpe oder der Rohrleitung. Bei mehrfachem Umbau behalten wir uns
die Berechnung der Mehrkosten vor.
4.10 Unterbleibt die von uns geschuldete Leistung infolge eines
Umstands, den der Mieter verursacht hat, so hat dieser uns so zu
stellen, wie wir bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Mietvertrages
gestanden hätten.

5. Preis- und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Vermietung eines Betonfördergerätes erfolgt zu den jeweils
gültigen Mietpreisen, falls keine anderen Regelungen getroffen sind.
5.2 Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des
Auftrages und Beendigung seiner Ausführung unsere Selbstkosten,
so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung
berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen.
5.3 Fällt die Mietzeit nicht in die normale Geschäftszeit und / oder
fällt sie in die kalte Jahreszeit, so erheben wir einen angemessenen
Aufschlag.
5.4 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne
jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen
Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Mieter mit
der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät,
seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren eröffnet wird.
5.5 Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl berechtigt, weitere
Vermietungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu
machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom
Vertrag zurückzutreten. In dem Fall erlöschen alle Rechte auf Rabatte
oder sonstige preisliche Vergünstigungen.
5.6 Mängelrügen des Mieters beeinfl ussen weder Zahlungspfl icht noch
Fälligkeit. Der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht
geltend zu machen.
5.7 Überschreitet er das Zahlungsziel, so beanspruchen wir ohne
besondere Inverzugsetzung ab Fälligkeit Verzugszinsen in banküblicher
Höhe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres
sonstigen Verzugsschadens.
5.8 Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch
dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei
an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne
Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen.
5.9 Der Mieter wird mit Gegenansprüchen gleich welcher Art nicht
aufrechnen. Er ist aber damit einverstanden, dass wir schon jetzt auch
bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufrechnen, die
er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte
Gesellschaft hat.
5.10 Reicht die Erfüllungsleistung des Mieters nicht aus, um unsere
sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren
Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung
angerechnet wird.

6. Sicherungsrechte
6.1 Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher auch
künftig entstehender Forderungen, die wir oder unsere Tochter-,
Schwester- oder Muttergesellschaft gegen ihn, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle auch künftig entstehenden
Forderungen aus dem Bauauftrag mit allen Nebenrechten in Höhe des
Wertes unserer Mietzinsforderung mit Rang vor dem Rest ab.
6.2 Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Mieters hiermit an.
Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen einzeln
nachzuweisen und seinen alten Schuldnern die erfolgte Abtretung
bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der im o. g. Absatz
erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen.
6.3 Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die ehemaligen
Schuldner unseres Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen
und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von dieser
Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Mieter seinen
Zahlungsverpfl ichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber
weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Auftraggebern ein
Abtretungsverbot vereinbaren.
6.5 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung
der Erfüllung unserer Saldoforderung wie derjenigen unserer Tochter-,
Schwester- oder Muttergesellschaft.
6.6 Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen
Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu
benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen
Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten
zu tragen.
6.7 Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung aus
gewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden
wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren
Wert die gesamten Forderungen um 20% übersteigt.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
7.1 Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten
Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz
der Gesellschaft.
7.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein
Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten,
auch für Scheckklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft.

8. Nichtigkeitsklausel
8.1 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grunde
nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen
nicht.

Januar 2008
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