Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Betonfördergeräten und sonstigen Fahrzeugen Die folgenden Bedingungen sind Gegenstand jeder Vermietung eines Betonfördergerätes oder sonstigen Fahrzeuges samt Zubehör, auch wenn wir uns bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen. Geschäftsbedingungen des Mieters gelten uns gegenüber nicht. Abweichende Absprachen sind nur wirksam, soweit wir diese schriftlich bestätigen. Im Übrigen kommen auf das Vertragsverhältnis die Vorschriften des Handelsgesetzbuches für Handelsgeschäfte zur Anwendung.
1. Angebot 5.1 Die Vermietung eines Betonfördergerätes erfolgt zu den jeweils gültigen Mietpreisen, falls keine anderen Regelungen getroffen sind. 5.2 Erhöhen sich zwischen Abgabe des Angebotes oder Annahme des Auftrages und Beendigung seiner Ausführung unsere Selbstkosten, so sind wir ohne Rücksicht auf Angebot und Auftragsbestätigung berechtigt, den Mietzins entsprechend zu berichtigen. 5.3 Fällt die Mietzeit nicht in die normale Geschäftszeit und / oder fällt sie in die kalte Jahreszeit, so erheben wir einen angemessenen Aufschlag. 5.4 Grundsätzlich sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Deren ungeachtet werden unsere sämtlichen Forderungen – auch bei Stundung – sofort fällig, sobald der Mieter mit der Erfüllung anderer Verbindlichkeiten uns gegenüber in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren eröffnet wird. 5.5 Wir selbst sind alsdann nach unserer Wahl berechtigt, weitere Vermietungen von Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. In dem Fall erlöschen alle Rechte auf Rabatte oder sonstige preisliche Vergünstigungen. 5.6 Mängelrügen des Mieters beeinfl ussen weder Zahlungspfl icht noch Fälligkeit. Der Mieter verzichtet darauf, irgendein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. 5.7 Überschreitet er das Zahlungsziel, so beanspruchen wir ohne besondere Inverzugsetzung ab Fälligkeit Verzugszinsen in banküblicher Höhe zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie Ersatz unseres sonstigen Verzugsschadens. 5.8 Schecks nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber sowie für uns kosten- und spesenfrei an. Es steht uns frei, Wechsel jederzeit vor Verfall auch ohne Begründung zurückzugeben und Barzahlung zu verlangen. 5.9 Der Mieter wird mit Gegenansprüchen gleich welcher Art nicht aufrechnen. Er ist aber damit einverstanden, dass wir schon jetzt auch bei unterschiedlicher Fälligkeit gegen solche Ansprüche aufrechnen, die er gegen unsere Mutter-, Tochter-, Schwester- oder sonst verwandte Gesellschaft hat. 5.10 Reicht die Erfüllungsleistung des Mieters nicht aus, um unsere sämtlichen Forderungen zu tilgen, so bestimmen wir – auch bei deren Einstellung in laufende Rechnung – auf welche Schuld die Leistung angerechnet wird. 6. Sicherungsrechte 6.1 Der Mieter tritt uns zur Sicherung der Erfüllung sämtlicher auch künftig entstehender Forderungen, die wir oder unsere Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft gegen ihn, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, haben, schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Bauauftrag mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes unserer Mietzinsforderung mit Rang vor dem Rest ab. 6.2 Wir nehmen die Abtretungserklärungen des Mieters hiermit an. Auf unser Verlangen hat uns der Mieter diese Forderungen einzeln nachzuweisen und seinen alten Schuldnern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der im o. g. Absatz erläuterten Ansprüche an uns zu zahlen. 6.3 Wir sind berechtigt, jederzeit auch selbst die ehemaligen Schuldner unseres Mieters von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Wir werden indessen von dieser Befugnis keinen Gebrauch machen, solange der Mieter seinen Zahlungsverpfl ichtungen ordnungsgemäß nachkommt. 6.4 Der Mieter darf seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Auftraggebern ein Abtretungsverbot vereinbaren. 6.5 Bei laufender Rechnung gelten unsere Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung wie derjenigen unserer Tochter-, Schwester- oder Muttergesellschaft. 6.6 Der Mieter hat uns von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Er hat uns alle für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und uns zur Last fallende Interventionskosten zu tragen. 6.7 Der „Wert unserer Leistung“ entspricht dem in der Rechnung aus gewiesenen Mietzins zuzüglich 20%. Auf Verlangen des Mieters werden wir die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die gesamten Forderungen um 20% übersteigt. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand 7.1 Erfüllungsort für die Gewährung des Gebrauchs der vermieteten Sache ist deren Aufstellungsort, für die Zahlung des Mietzinses der Sitz der Gesellschaft. 7.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Scheckklagen, ist der Sitz unserer Gesellschaft. 8. Nichtigkeitsklausel 8.1 Sollte eine der vorstehenden Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Januar 2008 |